Grundgesetzänderung für ein „Sondervermögen Bundeswehr“

27.04.2022

TOP 4 Änderung Art. 87a GG, Bundeswehrsondervermögensgesetz 

a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a) Drucksache 20/1410

b) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" (Bundeswehrsondervermögensgesetz BwSVermG) Drucksache 20/1409